Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.04.2026 beschlossen.


Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Linguarte e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist München und er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der portugiesischen Sprache Brasiliens und der brasilianischen Kultur sowie die Förderung der Integration von in Deutschland lebenden Brasilianerinnen und Brasilianern.

Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Verein erteilt hierzu:
    1. Ergänzungsunterricht in Portugiesisch als Herkunftssprache für Kinder und Jugendliche - Lusophonischer Abstammung;
    2. Studienvorbereitende Sprachkurse in Portugiesisch für Jugendliche und Erwachsene aus nicht portugiesischsprachigen Ländern für ein Studium oder ein Teilstudium in Brasilien, für Geschäftsleute und/oder Touristen;
    3. Sprachkurse in Deutsch als Fremdsprache für Portugiesischsprachige Personen, die in Deutschland leben.
  2. Darüber hinaus richtet der Verein folgende Aktivitäten aus:
    1. Organisation von Interne und/oder externe kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der portugiesischen Sprachkompetenz sowie zur Verbreitung der brasilianischen Kultur;
    2. Investition in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen in Deutschland, die die brasilianische Kultur fördern und verbreiten.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2003.

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Der Vorstand kann den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen, wenn er davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht ausschließlich die Ziele des Vereins verfolgt. Der Vorstand muss die Ablehnung dem Antragsteller gegenüber begründen.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingegangen ist.

Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliedsbeitrag sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eines Jahres im Voraus fällig. 

  2. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluss für das laufende Geschäftsjahr auf Grundlage des Kassenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Mitgliedschaftskategorien

Der Verein besteht aus drei Kategorien von Mitgliedern:

  1. Aktive Mitglieder kann jede natürliche Person werden. Für aktive Mitglieder gilt:

    1. Sie können nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden;

    2. Sie besitzen das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    3. Sie sind verpflichtet an der Organisation von mindestens einer externen kulturellen Veranstaltung des Vereins mitzuwirken und dies wird schriftlich vom Vorstand bestätigt;

    4. Sie arbeiten mindestens 4 (acht) Stunden monatlich an einer vom Vorstand organisierten administrativen Aufgabe mit und dies wird schriftlich vom Vorstand bestätigt;

    5. Sie erhalten Rabatte auf Kurse und Veranstaltungen durch Informationen zu Vorverkaufskarten;

    6. Sie haben Anspruch auf eine Spendenbescheinigung zur steuerlichen Absetzung beim Finanzamt.

  2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Für Fördermitglieder gilt:

    1. Sie haben kein Wahlrecht.

    2. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

    3. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    4. Sie erhalten Rabatte auf Kurse und Veranstaltungen durch Informationen zu Vorverkaufskarten.

    5. Sie haben Anspruch auf eine Spendenbescheinigung zur steuerlichen Absetzung beim Finanzamt.

  3. Ein ehrenamtliches Mitglied kann eine Person durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht hat oder von der ein entsprechendes Engagement erwartet wird. Für sie gilt:

    1. Ehemalige Vorstandsmitglieder sind automatisch Ehrenmitglieder.

    2. Sie unterstützen die Verwaltung des Vereins.

    3. Sie koordinieren und/oder setzen Projekte um.

    4. Sie haben Anspruch auf ein freiwilliges Zertifikat mit einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft gilt als beendet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen.

  2. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

  3. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Verein.

  4. Sie ist ausschließlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und ist rechtsgültig mit der schriftlichen Bestätigung seitens des Vereins.

  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Für jede Mahnung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ordnungsmaßnahmen (Mitgliedstrafen)

  1. Gründe für Sanktionen: Gegen Mitglieder können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn sie:

    1. gegen die Satzung, die Interessen oder die Ziele des Vereins verstoßen.

    2. Anordnungen der Vereinsorgane nicht befolgen.

    3. den Frieden innerhalb des Vereins oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich stören.

  2. Katalog der Maßnahmen: Der Vorstand kann folgende abgestufte Sanktionen beschließen:

    1. Verweis: Eine förmliche Rüge oder Ermahnung.

    2. Geldbuße: Bis zu einem Höchstbetrag von [z. B. 100,- €], die der Vereinskasse zuzuführen ist.

    3. Mitgliedschafts Kategorie Änderung: von aktives Mitglied zum Passivmitglied für mindestens 1 (ein) Jahr.

    4. Zeitlich begrenztes Verbot: Ausschluss von der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen oder der Nutzung von Vereinseinrichtungen für bis zu 6 Monate.

    5. Ausschluss: Die dauerhafte Beendigung der Mitgliedschaft (wie in § 10 bereits geregelt).

  3. Verfahren (Rechtliches Gehör): Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Anhörung). Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

  4. Rechtsmittel: Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds, falls ein zeitweiliges Verbot ausgesprochen wurde.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Geschäftsführung
  3. Der wissenschaftliche Beirat
  4. Das Projektmanagementbüro
  5. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt und im Vereinsregister eingetragen ist.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.
  4. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Als Vorstand können nur natürliche Personen fungieren.
  5. Die Vorstandsmitglieder sowie deren erstes in einem Kurs des Linguarte e.V. angemeldetes Kind sind von der Zahlung der Kursgebühren befreit. Ab dem zweiten Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf die jeweilige Kursgebühr gewährt.
  6. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich für eine Dauer von mindestens zwei (2) Jahren nach Abschluss einer vom Verein finanzierten Weiterbildungsveranstaltungen, die mit erheblichen Kosten für den Verein verbunden ist, weiterhin als ehrenamtliche Mitglieder tätig zu bleiben.

Die Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand ernannt und entlassen. Er soll den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und insbesondere die laufenden Verwaltungsangelegenheiten sowie Aufgaben des täglichen Geschäfts erledigen.

  2. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand weisungsgebunden. Er darf die ihm übertragenen Aufgaben an Dritte übertragen. Er darf den Vorstand nach außen vertreten.

  3. Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen fungieren. Es können auch Personen als Geschäftsführer ernannt werden, die nicht Mitglied im Verein sind.

  4. Die Geschäftsführung kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr auf Grundlage des Kassenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass die finanzielle Lage des Vereins dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Projektmanagementbüro

  1. Das Projektmanagementbüro wird vom Vorstand ernannt und entlassen.Er unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und erledigt insbesondere die laufenden Verwaltungsangelegenheiten sowie die Aufgaben des täglichen Geschäfts. Für Projektmanagementbüro gilt:

    1. Der Projektmanager erarbeitet Projektmanagement-Standards, standardisiert Prozesse und stellt sicher, dass eine einheitliche Methodik  zur Anwendung kommt, mit dem Ziel, die Effizienz der Projekte/Prozesse kontinuierlich zu verbessern.

    2. Der Projektmanager unterstützt den Vorstand bei der Kontrolle und strategischen Ausrichtung des gesamten Projektportfolios.

  2. Der Projektmanager kann nur eine natürliche Person sein. Es können auch Personen als Projektmanager ernannt werden, die nicht Mitglied im Verein sind.

  3. Der Projektmanager kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr auf Grundlage des Kassenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass die finanzielle Lage des Vereins dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand bestimmt.
  2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung zu unterstützen und insbesondere in pädagogischen, didaktischen Fragen zu beraten.
  3. Es können nur natürliche Personen, die Mitglied oder nicht Mitglied des Vereins sind und pädagogischer Ausbildung und/oder Studium in den wissenschaftlichen Beirat ernannt werden.

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Dabei ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Die Einladung erfolgt per persönlicher E‑Mail an die zuletzt bekannte Adresse der Vereinsmitglieder. Gleichzeitig ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Mitgliederversammlung darf außerordendlisch einberuf innerhalb 2 Monate werden, 

    1. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist;

    2. wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt;

    3. ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode ausscheiden;

    4. wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 

  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

    3. Wahl des Vorstands;

    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kann von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen Verein, die in die Mitgliederversammlung ausgewählt ist, die unmittelbar und ausschließlich die brasilianische Kultur fördert und verbreitet.

  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§47 ff.BGB).